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Therapie

Cannabis per Videosprechstunde und Onlinerezept: Was erlaubt ist und worauf Sie achten sollten

Seit Cannabis kein Betäubungsmittel mehr ist, kommen viele Privatrezepte nach einem Videotermin oder einem Fragebogen zustande. Rechtlich ist das eine Grauzone, die Gerichte, Kammern und Bundestag gerade von verschiedenen Seiten eingrenzen.

Videosprechstunde mit einem Arzt auf einem Laptop, davor eine Tasse Tee und ein Notizbuch© KI

Ist ein Cannabisrezept nach Videosprechstunde erlaubt?

Ja, ein ausdrückliches gesetzliches Verbot gibt es derzeit nicht. Das Medizinalcannabisgesetz verlangt eine ärztliche Verschreibung und die Abgabe in der Apotheke, schreibt aber nicht vor, dass Ärztin und Patient sich vorher in der Praxis gesehen haben.1 Seit 1. April 2024 genügt ein normales Rezept, was Onlineverordnungen deutlich vereinfacht hat.1 Wie die Verordnung grundsätzlich abläuft, beschreibt unser Artikel Cannabis auf Rezept.

Die Grenzen ziehen heute andere Regeln: das ärztliche Berufsrecht, das Heilmittelwerbegesetz und für gesetzlich Versicherte die Regeln der Videosprechstunde. Das Rheinische Ärzteblatt beschrieb Anfang 2025, wie Onlineanbieter nach der Teillegalisierung Privatrezepte vermitteln und die Importe im dritten Quartal 2024 deutlich anstiegen.2

Was sagt das ärztliche Berufsrecht zur Fernbehandlung?

Eine ausschließliche Fernbehandlung ist nur im Einzelfall erlaubt. Das steht in § 7 Absatz 4 der Musterberufsordnung für Ärztinnen und Ärzte. Das frühere absolute Fernbehandlungsverbot hat der Deutsche Ärztetag 2018 gestrichen. Seitdem darf eine Ärztin ausschließlich per Video oder Telefon beraten und behandeln, wenn das ärztlich vertretbar ist und die nötige ärztliche Sorgfalt gewahrt bleibt.32

Für Cannabis legt die Bundesärztekammer diese Regel streng aus. Nach ihrer Einschätzung gibt es für die Verordnung von Cannabis keinen anerkannten fachlichen Standard, der auf einen persönlichen Kontakt verzichten lässt. Eine sorgfältige Indikationsstellung setze in der Regel ein persönliches Gespräch voraus. Das bloße Ausfüllen eines Fragebogens ohne Kontakt zwischen Arzt und Patient reiche nicht.2 Wer Verordnungen allein auf Wunsch und ohne medizinische Voraussetzungen ausstellt, begeht nach Auffassung der Bundesärztekammer einen erheblichen Verstoß gegen das Berufsrecht.2

Durchsetzen müssen das die Kammern der Länder. Das ist schwierig, wenn Rezepte von Ärzten aus anderen Kammerbezirken oder aus dem Ausland stammen. Das Bundesgesundheitsministerium sah die Verantwortung Ende 2024 bei den Heilberufen selbst und den Überwachungsbehörden der Länder.2

Gilt das auch für Kassenpatienten?

Für die Videosprechstunde in der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es eine zusätzliche Regel. Nach § 11 Absatz 2 der Anlage 31c zum Bundesmantelvertrag sollen Arzneimittel mit Suchtpotenzial bei Patientinnen und Patienten, die in der Praxis unbekannt sind, nicht per Video verordnet werden. Darauf verweist die Bundesregierung in der Begründung ihres Gesetzentwurfs.3 In der Praxis spielen Onlinerezepte für Kassenpatienten ohnehin eine kleinere Rolle: Blüten sind seit 30. Juli 2026 keine Kassenleistung mehr, und vor der ersten Kassenverordnung braucht es meist eine Genehmigung.4 Die Onlineverordnung betrifft deshalb vor allem Privatrezepte und Selbstzahler.

Was hat der Bundesgerichtshof entschieden?

Der Bundesgerichtshof hat am 26. März 2026 einer Plattform untersagt, bei Laien für Behandlungen mit medizinischem Cannabis zu werben (Az. I ZR 74/25). Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen die Betreiberin eines Portals, über das Interessierte Termine bei Ärzten buchen konnten, die für die Vermittlung bezahlten. Zum selben Konzern gehörten ein Großhändler für Medizinalcannabis und ein Marktplatz für Versandapotheken.5

Die Richter sahen einen Verstoß gegen § 10 Absatz 1 des Heilmittelwerbegesetzes, das Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel außerhalb der Fachkreise verbietet. Dass die Seiten keine Produktnamen nannten, spielte keine Rolle. Es genügte, dass medizinisches Cannabis und Anwendungsgebiete genannt wurden. Weil die Vorteile der Behandlung isoliert herausgestellt wurden, handele es sich nicht um sachliche, umfassende Information. Es bestehe die Gefahr, dass Patienten beim Arzt auf das Mittel drängen.5 Das Urteil bestätigte eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt.5

Das Urteil verbietet die Telemedizin nicht. Es betrifft die Werbung. Ob eine Fernverordnung im Einzelfall zulässig war, ist eine Frage des Berufsrechts, nicht des Heilmittelwerbegesetzes. Die Bundesärztekammer verweist für Werbung mit Fernbehandlung zusätzlich auf § 9 Heilmittelwerbegesetz, der sie nur erlaubt, wenn nach anerkannten fachlichen Standards kein persönlicher Kontakt nötig ist.2

Was würde die geplante Gesetzesänderung ändern?

Für Blüten würde ein persönlicher Arztkontakt Pflicht. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 3. Dezember 2025 (Bundestagsdrucksache 21/3061) erlaubt die Verschreibung von Blüten nur nach einem persönlichen Kontakt in der Praxis oder bei einem Hausbesuch. Eine Behandlung ausschließlich per Videosprechstunde wäre ausgeschlossen.3

Regel im EntwurfInhalt
Erstverordnung von BlütenNur nach persönlichem Kontakt in der Praxis oder beim Hausbesuch
FolgeverordnungOhne neuen Besuch nur, wenn ein persönlicher Kontakt in den letzten vier Quartalen einschließlich des laufenden stattfand
VertretungKontakt bei einer anderen Ärztin derselben Praxis genügt
VersandAbgabe von Blüten per Versand verboten, Botendienst der Apotheke erlaubt
Extrakte, DronabinolVon Präsenzpflicht und Versandverbot nicht erfasst

Die Begründung bezieht sich ausdrücklich auf das Berufsrecht: Für Blüten sei die nötige Sorgfalt bei rein schriftlicher Anamnese oder ausschließlicher Fernbehandlung in der Regel nicht gegeben.3 Die Bundesregierung stützt sich auf Zahlen des BfArM, nach denen die Importe von Blüten vom ersten zum zweiten Halbjahr 2024 um 170 Prozent stiegen, die Kassenverordnungen nur um 9 Prozent.3

Der Entwurf ist umstritten. Carmen Wegge, Abgeordnete der SPD, nannte ihn in der ersten Lesung nicht zustimmungsfähig, die Grünen lehnten die Verschärfung ab. Juristen äußerten verfassungsrechtliche Bedenken und schlugen mildere Mittel vor, etwa eine verpflichtende Videosprechstunde vor der Verschreibung.6 Der Entwurf wurde nach der Anhörung im Januar 2026 nicht verabschiedet; im September 2026 lag weiter kein Beschluss vor.1 Den Stand verfolgen wir im Artikel zur Änderung des Medizinalcannabisgesetzes.

Woran erkennen Patientinnen und Patienten ein seriöses Angebot?

Am ärztlichen Vorgehen, nicht am Versprechen. Aus den Maßstäben von Bundesärztekammer, Berufsordnung und Rechtsprechung lassen sich Prüffragen ableiten:235

  • Spricht eine namentlich genannte Ärztin oder ein Arzt mit Ihnen, per Video oder vor Ort, oder bleibt es beim Fragebogen?
  • Werden Vorerkrankungen, bisherige Therapien, andere Medikamente und psychische Erkrankungen in der Familie abgefragt und besprochen?
  • Werden Befunde oder Arztbriefe verlangt, die eine schwerwiegende Erkrankung belegen?
  • Gibt es eine Aufklärung über Nebenwirkungen, Abhängigkeit und Fahrtüchtigkeit und einen Plan für Kontrolltermine?
  • Ist das Rezept frei in jeder Apotheke einlösbar, oder werden Sie an eine bestimmte Versandapotheke gelenkt?
  • Wirbt das Angebot mit Sorten, schneller Zusage oder Rabatten? Das spricht für Absatzförderung statt Behandlung.

Ein Anbieter, der ohne Gespräch, ohne Unterlagen und innerhalb von Minuten ein Rezept ausstellt, erfüllt die Maßstäbe der Bundesärztekammer nicht. Für Patientinnen und Patienten heißt das auch: Bei Nebenwirkungen oder Problemen fehlt dann eine Ärztin, die den Verlauf kennt. Wer Cannabis dauerhaft braucht, ist mit einer Praxis in der Nähe meist besser versorgt. Welche Risiken eine Therapie birgt, beschreiben unsere Beiträge zu Nebenwirkungen und Abhängigkeit.

Häufige Fragen

Ist ein Cannabisrezept aus der Videosprechstunde gültig?

Ja. Ein von einer Ärztin oder einem Arzt ausgestelltes Rezept ist gültig, egal ob nach Praxisbesuch oder Videotermin. Ob die Fernbehandlung berufsrechtlich vertretbar war, ist eine andere Frage, die die Ärztekammern prüfen.

Reicht ein Onlinefragebogen für ein Cannabisrezept?

Nach Einschätzung der Bundesärztekammer nicht. Sie hält für Cannabis in der Regel ein persönliches Gespräch für nötig; ein Fragebogen ohne Kontakt zwischen Arzt und Patient genüge nicht.

Hat der BGH Onlinerezepte für Cannabis verboten?

Nein. Der BGH hat am 26. März 2026 entschieden, dass eine Vermittlungsplattform nicht bei Laien für Cannabisbehandlungen werben darf. Über die Zulässigkeit der Fernverordnung selbst hat er nicht entschieden.

Wann kommt die Präsenzpflicht für Cannabis?

Das ist offen. Der Gesetzentwurf 21/3061 liegt seit Dezember 2025 im Bundestag, im September 2026 war er nicht beschlossen. Bis dahin gilt die bisherige Rechtslage.

Gilt die geplante Präsenzpflicht auch für Cannabisöl?

Nach dem Entwurf nicht. Präsenzpflicht und Versandverbot beziehen sich nur auf Blüten. Die ABDA hat angeregt, die Regeln auf Extrakte auszuweiten.

Quellen

  1. MedCanG: Was das Medizinal-Cannabisgesetz regelt, juravendis
  2. Gerst T: Cannabis auf Privatrezept online. Rheinisches Ärzteblatt 1/2025, S. 18, Ärztekammer Nordrhein
  3. Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes, Drucksache 21/3061 (3. Dezember 2025), Deutscher Bundestag
  4. Merkblatt Cannabisverordnung in der GKV (Stand September 2026), Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg
  5. BGH: Werbung für Behandlungen mit Cannabis über Onlineportal unzulässig (I ZR 74/25), beck-aktuell
  6. Verschärfung des MedCanG stößt auf Kritik (17. Dezember 2025), beck-aktuell

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