Recht
Änderung des Medizinalcannabisgesetzes: Was geplant ist und wo das Verfahren steht
Seit Cannabis kein Betäubungsmittel mehr ist, haben sich die Einfuhren von Blüten vervielfacht. Die Bundesregierung will gegensteuern, die Koalition ist sich aber über den Weg nicht einig.
Was soll sich am Medizinalcannabisgesetz ändern?
Die Bundesregierung will die Verschreibung und Abgabe von Cannabisblüten an zwei Stellen einschränken: beim Arztkontakt und beim Versand. Grundlage ist der Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinalcannabisgesetzes, Bundestagsdrucksache 21/3061 vom 3. Dezember 2025.1
- Blüten dürfen nur verschrieben werden, wenn die Ärztin oder der Arzt die Patientin vorher persönlich gesehen hat, in der Praxis oder bei einem Hausbesuch. Eine reine Videosprechstunde reicht nicht.
- Für Folgerezepte muss innerhalb der letzten vier Quartale ein persönlicher Kontakt stattgefunden haben. Eine Vertretung durch eine andere Ärztin derselben Praxis ist möglich.
- Blüten dürfen nicht mehr im Versand an Endverbraucher abgegeben werden. Die Abgabe erfolgt nur in der Apotheke nach Aufklärung und Beratung.
- Für Menschen, die nicht mobil sind, bleibt der Botendienst der Apotheke erlaubt.
- Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Nach der Kurzmeldung des Bundestags dürfte in den drei Quartalen nach einem persönlichen Termin weiter telemedizinisch verschrieben werden.2 Extrakte, Dronabinol und Fertigarzneimittel sind von beiden Verboten nicht erfasst. Sie betreffen nur Blüten.
Warum will die Regierung das Gesetz ändern?
Die Begründung stützt sich auf die Einfuhrzahlen. Vom ersten zum zweiten Halbjahr 2024 stiegen die Importe von Cannabisblüten um 170 Prozent, die Verordnungen zulasten der gesetzlichen Krankenkassen im selben Zeitraum nur um 9 Prozent.1 Die Regierung vermutet, dass vor allem Selbstzahler mit Privatrezepten von Telemedizinplattformen hinter dem Zuwachs stehen, oft ohne jeden persönlichen Kontakt zu einer Ärztin.
Das Verbot von Fernverschreibung und Versand hält sie für das mildeste Mittel. Als Alternativen nennt der Entwurf, Cannabis wieder dem Betäubungsmittelrecht zu unterstellen oder es ganz aus der Verschreibungspflicht zu nehmen.2 Die Versorgung schwer kranker Menschen sieht sie nicht gefährdet, weil jede Apotheke Blüten beim Großhandel bestellen kann.1
Wie ist das Verfahren bisher gelaufen?
| Datum | Schritt |
|---|---|
| 18. Juni 2025 | Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums |
| 8. Oktober 2025 | Beschluss im Bundeskabinett |
| 21. November 2025 | Stellungnahme des Bundesrats im ersten Durchgang |
| 3. Dezember 2025 | Drucksache 21/3061 im Bundestag |
| 18. Dezember 2025 | Erste Lesung, Überweisung an den Gesundheitsausschuss |
| 14. Januar 2026 | Öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss |
| 19. Januar 2026 | Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste zum Europarecht |
| 29. Juli 2026 | Carsten Linnemann (CDU) übernimmt das Gesundheitsministerium von Nina Warken |
| 15. September 2026 | Linnemann fordert beim Apothekertag, die Verschärfung umzusetzen |
| 21. Oktober 2026 | Weiter keine Beschlussempfehlung und kein Termin für die abschließenden Lesungen |
Die Daten bis zur ersten Lesung stammen aus der Verfahrensübersicht des Ministeriums3 und der Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf.4 Die übrigen Belege folgen in den Abschnitten unten.
Was wollte der Bundesrat?
Die Länder verlangten im November 2025 drei Ergänzungen, von denen die Regierung zwei ablehnte. Rezepte aus anderen Staaten der EU und der Schweiz sollten für Blüten nicht mehr anerkannt werden, weil Apotheken dort keinen persönlichen Arztkontakt prüfen können. Das lehnte die Regierung ab. Ein ausdrückliches Werbeverbot nach dem Heilmittelwerbegesetz hielt sie für überflüssig, weil es für verschreibungspflichtiges Cannabis ohnehin gilt. Prüfen will sie den Wunsch nach einheitlichen Preisen über die Arzneimittelpreisverordnung.1
Wer unterstützt die Änderung, wer lehnt sie ab?
In der Anhörung am 14. Januar 2026 unterstützten die Fachverbände das Ziel überwiegend, verlangten aber Nachbesserungen. Die Cannabiswirtschaft warnte vor unverhältnismäßigen Regeln.5
Ärzteschaft
Die Bundesärztekammer befürwortet den persönlichen Arztkontakt. Nur im Gespräch ließen sich Indikation, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen prüfen.4 Sie geht weiter als der Entwurf: Für Blüten sieht sie keine wissenschaftliche Evidenz und rät von ihrer Verordnung ab. Medizinalcannabis solle wieder unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.5 Die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen fordert den persönlichen Kontakt bei der Erstverschreibung wie bei anderen Mitteln mit Abhängigkeitspotenzial.5
Apotheken
Die ABDA hält das Versandverbot für das wirksamste Mittel und verweist auf Beratung vor Ort und Botendienst.6 Sie will die Regeln auf Extrakte ausweiten, weil eine unterschiedliche Behandlung nicht gerechtfertigt sei.5 Der Verband der Cannabis versorgenden Apotheken lehnt das Versandverbot dagegen ab. Spezialisierte Apotheken auf dem Land könnten Patienten im Umkreis nicht per Bote erreichen.6
Patientenverbände
Der Patientenverband BDCan warnt, Versandverbote schadeten Tausenden, vor allem im ländlichen Raum.7 In der Anhörung nannte er die Werbung als Hauptproblem und hielt einen persönlichen Arztbesuch für vertretbar, wenn auch belastend.5 Die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin lehnt das „Doppelverbot“ ab und befürchtet eine schlechtere Versorgung, weil verschreibende Ärzte fehlen.8
Branchenverbände
Der Branchenverband Cannabiswirtschaft hält die Sonderregeln für unverhältnismäßig und für einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Konkrete Daten zu Missbrauch über Telemedizin gebe es nicht, den Importanstieg erklärt er mit Nachholeffekten. Der Bundesverband pharmazeutischer Cannabinoidunternehmen will gezielte Regeln gegen unseriöse Anbieter statt pauschaler Verbote.5
Ist die Änderung mit dem Recht der EU vereinbar?
Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags halten beide Verbote für vereinbar, den Vorschlag des Bundesrats dagegen nicht. In ihrer Ausarbeitung vom 19. Januar 2026 (Aktenzeichen EU 6 3000 002/26) werten sie das Fernverschreibungsverbot als Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit und das Versandverbot als Eingriff in den freien Warenverkehr. Beides erscheine aus Gründen des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt.9
Die Gutachter machen aber Vorbehalte. Der Staat muss vor Gericht belegen können, dass die Verbote geeignet und verhältnismäßig sind. Gegen die Angemessenheit sprechen längere Wege auf dem Land und die Ungleichbehandlung gegenüber anderen verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Ausländische Plattformen könnten die Ziele unterlaufen, weil Apotheken Rezepte aus der EU nur formal prüfen. Den Ausschluss solcher Rezepte, wie ihn die Länder wollten, halten die Gutachter für unvereinbar mit der Patientenmobilitätsrichtlinie.9
Andere Juristen sehen das kritischer. Die Rechtsanwältin Franziska Katterbach hält beide Verbote für inkohärent: Patienten könnten auf Ärzte im europäischen Ausland ausweichen, und der Gesetzgeber erlaube den kaum kontrollierten Eigenanbau, verbiete aber den Versand ärztlich verordneter Ware.10 Die Union will nach Angaben ihrer Gesundheitssprecherin Simone Borchardt nur eine Verschärfung, die vor europäischen Gerichten Bestand hat.11
Warum stockt das Verfahren?
Union und SPD sind sich nicht einig. Die Rechtspolitikerin Carmen Wegge (SPD) nannte den Entwurf nach der Anhörung „nicht zustimmungsfähig“. Ihr Fraktionskollege Matthias Mieves hält einen digitalen Arztkontakt mit Identitätsprüfung für ausreichend, dann spreche auch nichts gegen den Versand.12 Im September 2026 erklärte Mieves, die Haltung der SPD hänge nicht davon ab, wer Minister ist.11
Gesundheitsminister Carsten Linnemann, seit 29. Juli 2026 im Amt13, drängt auf die Verschärfung. Beim Apothekertag am 15. September 2026 sagte er, der Zugang im Internet über Privatrezepte von oft ausländischen Websites dürfe so nicht weitergehen. Sein Ministerium rechnet für 2026 mit Importen von 300 Tonnen Blüten, das Zehnfache von 2023.14 Die Zahl ist eine Prognose, die ABDA nannte für 2025 rund 201 Tonnen.15
Was gilt bis zur Entscheidung?
Bis der Bundestag abstimmt und das Gesetz verkündet ist, gilt das bisherige Medizinalcannabisgesetz. Telemedizinische Verordnungen und der Versand von Blüten durch Apotheken bleiben erlaubt. Nach dem Stand vom 21. Oktober 2026 hat der Gesundheitsausschuss keine Beschlussempfehlung vorgelegt, einen Termin für die zweite und dritte Lesung gibt es nicht.10 Schon vor der Sommerpause war die Abstimmung nicht aufgerufen worden.16 Weil das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll, könnte sich die Lage nach einem Beschluss schnell ändern.
Unabhängig davon hat der Bundesgerichtshof am 26. März 2026 entschieden, dass Plattformen bei Laien nicht für Behandlungen mit Medizinalcannabis werben dürfen (Az. I ZR 74/25).17 Was die geltenden Regeln für Onlinerezepte bedeuten, erklärt der Artikel zu Telemedizin und Onlinerezept. Den Aufbau des Gesetzes beschreibt der Artikel Das Medizinalcannabisgesetz einfach erklärt.
Häufige Fragen
Ist das Versandverbot für Cannabisblüten schon in Kraft?
Nein. Der Gesetzentwurf war bis Ende Oktober 2026 nicht beschlossen. Apotheken dürfen Blüten bis zu einer Änderung weiter versenden.
Gilt die geplante Präsenzpflicht auch für Extrakte und Dronabinol?
Nach dem Entwurf nicht. Persönlicher Arztkontakt und Versandverbot betreffen nur Cannabisblüten. Die ABDA fordert allerdings, die Regeln auf Extrakte auszuweiten.
Muss ich nach der Änderung für jedes Rezept in die Praxis?
Nein. Nach dem Entwurf reicht ein persönlicher Kontakt innerhalb der letzten vier Quartale. Folgerezepte dazwischen wären auch telemedizinisch möglich.
Wie bekommen Menschen, die nicht mobil sind, ihre Blüten?
Der Botendienst der Apotheke soll erlaubt bleiben. Für die Erstverschreibung sieht der Entwurf den Hausbesuch als Alternative zum Praxisbesuch vor.
Verstößt die Änderung gegen Europarecht?
Das ist umstritten. Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags halten Fernverschreibungsverbot und Versandverbot für gerechtfertigt, aber nur mit belastbarer Begründung. Andere Juristen erwarten, dass die Verbote vor Gericht scheitern.
Quellen
- Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes, Drucksache 21/3061 (3. Dezember 2025), Deutscher Bundestag
- Strengere Regelungen für Medizinalcannabis, hib 681/2025 (5. Dezember 2025), Deutscher Bundestag
- Gesetz zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (Stand 18. Dezember 2025), Bundesministerium für Gesundheit
- Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (31. Juli 2025), Bundesärztekammer
- Experten für Nachbesserungen am Medizinalcannabis-Gesetzentwurf (14. Januar 2026), Deutscher Bundestag
- Anhörung im Gesundheitsausschuss: ABDA vs. VCA (14. Januar 2026), apotheke adhoc
- Anhörung zum Medizinal-Cannabisgesetz: Verbände warnen vor pauschalen Verboten (13. Januar 2026), apotheke adhoc
- Medizinalcannabis: Ärzteverbände halten Präsenzpflicht von Patienten für richtig (14. Januar 2026), Ärzte Zeitung
- Unionsrechtliche Vereinbarkeit des Fernverschreibungsverbots und des Versandverbots im Entwurf zur Änderung des MedCanG, EU 6 - 3000 - 002/26 (19. Januar 2026), Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Fachbereich Europa
- MedCanG-Novelle: Gutachten zweifelt an EU-Rechtskonformität (23. Oktober 2026, Verfahrensstand 21. Oktober 2026), Hanf Magazin
- MedCanG: Zwischen Versorgungsauftrag und Missbrauchsdebatte (24. September 2026), Pharmazeutische Zeitung
- Regeln für Cannabispatienten: Union will Warkens Gesetz nachjustieren (19. Januar 2026), Legal Tribune Online
- Carsten Linnemann neuer Gesundheitsminister (29. Juli 2026), Bundesministerium für Gesundheit
- Linnemann dringt auf strengere Regeln für Medizinal-Cannabis (15. September 2026), Deutsches Ärzteblatt
- Zahlen, Daten, Fakten 2026: Medizinisches Cannabis, ABDA, Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände
- MedCanG-Änderung 2026: Telemedizin-Einschränkung und Versandverbot (Stand 15. September 2026), juravendis
- BGH: Werbung für Behandlungen mit Cannabis über Onlineportal unzulässig (I ZR 74/25), beck-aktuell
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