CannaPharmaWissen zu medizinischem Cannabis

Therapie

Cannabis auf Rezept: So läuft die Verordnung ab

Medizinisches Cannabis gibt es nur auf ärztliches Rezept und nur in der Apotheke. Seit dem Sommer 2026 entscheidet die Darreichungsform darüber, wer zahlt: Für Blüten kommen die gesetzlichen Kassen nicht mehr auf.

Ärztin füllt am Schreibtisch ein Rezeptformular aus, daneben ein Stethoskop und ein Glas mit getrockneten Pflanzenteilen© KI

Wer Cannabis verordnen darf

Das Medizinalcannabisgesetz (MedCanG) regelt seit 1. April 2024, wie Cannabis zu medizinischen Zwecken verschrieben und abgegeben wird. Verschreiben dürfen Ärztinnen und Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte sind ausgeschlossen. Abgegeben wird ausschließlich in Apotheken und nur gegen Rezept.1

Eine bestimmte Fachrichtung schreibt das Gesetz nicht vor. Hausärztinnen dürfen genauso verordnen wie Schmerztherapeuten. Auf die Fachrichtung kommt es erst an, wenn die gesetzliche Krankenkasse bezahlen soll (dazu weiter unten).2

Welches Rezept gilt

Bis März 2024 lief jede Verordnung über das gelbe Betäubungsmittelrezept. Mit dem Cannabisgesetz fiel Cannabis aus dem Betäubungsmittelgesetz. Seitdem verordnen Praxen gesetzlich Versicherten Cannabis über das elektronische Kassenrezept (eRezept), Privatversicherte und Selbstzahler erhalten ein Privatrezept.3

Ausgenommen ist Nabilon. Der synthetische Wirkstoff steht weiter in der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes und braucht deshalb nach wie vor ein Betäubungsmittelrezept.3

Wann die Krankenkasse zahlt

Ob die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten trägt, steht in § 31 Absatz 6 des Fünften Sozialgesetzbuchs. Vier Bedingungen müssen zusammenkommen:4

  • Es liegt eine schwerwiegende Erkrankung vor, also eine lebensbedrohliche oder eine, die die Lebensqualität dauerhaft beeinträchtigt.
  • Eine allgemein anerkannte Standardtherapie gibt es nicht, oder sie kommt im Einzelfall nicht infrage. Das beurteilt die Ärztin oder der Arzt nach Abwägung der Nebenwirkungen.
  • Es besteht eine spürbare Aussicht, dass Cannabis den Verlauf oder schwere Symptome verbessert.
  • In den ersten drei Monaten wird die Behandlung engmaschig überprüft und dokumentiert, danach in regelmäßigen Abständen.

In der Praxis geht es meist um Schmerzen. In der Begleiterhebung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), die bis 2022 lief, waren chronische Schmerzen in 76,4 Prozent der ausgewerteten Fälle der Grund für die Verordnung. Mit weitem Abstand folgten Spastik (9,6 Prozent) und Appetitverlust mit starkem Gewichtsverlust (5,1 Prozent).5 Wirksamkeit belegt die Erhebung allerdings nicht, weil sie keine Vergleichsgruppe hatte.

Was sich seit Juli 2026 geändert hat

Mit dem Beitragssatzstabilisierungsgesetz für die gesetzliche Krankenversicherung hat der Gesetzgeber Cannabisblüten aus dem Leistungskatalog gestrichen. Seit dem 30. Juli 2026 zahlen die Kassen dafür nicht mehr.6 Eine Übergangsregel für Menschen, die schon mit Blüten behandelt wurden, sieht der Beschluss nicht vor. Sie können Blüten nur noch auf Privatrezept bekommen.7

DarreichungsformKassenleistung seit 30. Juli 2026
Cannabisblüten, auch als RezepturNein, nur Privatrezept
Standardisierte Extrakte bis 25 Prozent THCJa
Extrakte über 25 Prozent THCUmstritten, Kassen und KBV halten sie für nicht verordnungsfähig
DronabinolJa
Nabilon und andere zugelassene FertigarzneimittelJa

Neu ist auch der Vorrang der Fertigarzneimittel. Wer zum ersten Mal Cannabis auf Kassenrezept bekommen soll, probiert in der Regel zunächst sechs Monate lang ein zugelassenes Fertigarzneimittel. Wirkt es nicht oder wird es nicht vertragen, kann die Ärztin das dokumentieren und auf Dronabinol oder einen Extrakt umstellen.4 Ob dieser Vorrang nur innerhalb oder auch außerhalb der zugelassenen Anwendungsgebiete gilt, sehen die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband unterschiedlich. Wer schon mit Dronabinol oder einem Extrakt behandelt wird, ist davon nicht betroffen und braucht keine neue Genehmigung.7

Die Genehmigung der Krankenkasse

Vor der ersten Verordnung auf Kassenrezept muss die Krankenkasse grundsätzlich zustimmen. Den Antrag stellt die Patientin oder der Patient, die Praxis legt eine ärztliche Stellungnahme bei. Ablehnen darf die Kasse nur in begründeten Ausnahmefällen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.4

Seit 17. Oktober 2024 entfällt diese Pflicht für Ärztinnen und Ärzte mit bestimmten Qualifikationen.82 Sie dürfen auch ohne vorherige Zustimmung verordnen, eine Genehmigung freiwillig einholen können sie trotzdem.

Ohne Genehmigungspflicht verordnen dürfenFach oder Zusatzbezeichnung
Fachärztinnen und Fachärzte fürAllgemeinmedizin, Anästhesiologie, Innere Medizin (mit oder ohne Schwerpunkt), Neurologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Frauenheilkunde mit Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie
Ärztinnen und Ärzte mit der ZusatzbezeichnungGeriatrie, Medikamentöse Tumortherapie, Palliativmedizin, Schlafmedizin, Spezielle Schmerztherapie
In der spezialisierten ambulanten PalliativversorgungAlle beteiligten Ärztinnen und Ärzte

Eine neue Genehmigung braucht es beim Wechsel auf ein anderes Cannabisarzneimittel, etwa von Dronabinol auf einen Extrakt, und wenn jemand die Krankenkasse wechselt. Eine reine Änderung der Dosis ist dagegen nicht genehmigungspflichtig.4

Nach Angaben der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (Stand September 2026) hat die Kasse zwei Wochen Zeit für ihre Entscheidung, vier Wochen, wenn sie den Medizinischen Dienst einschaltet. Geht es um die Fortsetzung einer Therapie aus dem Krankenhaus oder um die allgemeine ambulante Palliativversorgung, sind es drei Tage. Antwortet die Kasse nicht rechtzeitig, gilt der Antrag als genehmigt.4

Privatrezept: wenn niemand anderes zahlt

Ein Privatrezept stellen Ärztinnen und Ärzte aus, wenn die Voraussetzungen für die Kassenleistung fehlen, wenn Blüten verordnet werden oder wenn jemand privat versichert ist. Die Kosten trägt dann die Patientin oder der Patient. Ob eine private Krankenversicherung erstattet, hängt vom Tarif ab und lässt sich vor Therapiebeginn schriftlich anfragen.

Wie groß dieser Markt geworden ist, zeigen die Einfuhren. Laut der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) stieg die Menge importierter Blüten und Extrakte von 32.493 Kilogramm im Jahr 2023 auf 72.850 Kilogramm im Jahr 2024. Für 2025 rechnet die ABDA mit gut 201.000 Kilogramm und führt den Anstieg auf die wachsende Zahl von Privatrezepten zurück.9

Telemedizin und Onlinerezepte

Ein großer Teil der Privatrezepte entsteht über Onlineplattformen mit Videosprechstunde oder Fragebogen. Der Bundesgerichtshof hat am 26. März 2026 entschieden, dass eine solche Plattform gegen das Werbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel verstößt, wenn sie Laien Behandlungen mit Medizinalcannabis anpreist (Az. I ZR 74/25).10

Außerdem will die Bundesregierung das Medizinalcannabisgesetz ändern. Der Entwurf (Bundestagsdrucksache 21/3061) verlangt für die Erstverordnung einen persönlichen Arztkontakt und verbietet den Versand von Blüten. Er liegt seit Dezember 2025 im Bundestag, im September 2026 war er noch nicht beschlossen.11 Bis dahin gilt die bisherige Rechtslage.

Der Ablauf Schritt für Schritt

  1. Ärztliches Gespräch. Am Anfang steht die Frage, ob eine schwerwiegende Erkrankung vorliegt und welche Therapien schon versucht wurden. Arztbriefe und Medikamentenpläne helfen bei der Einschätzung.
  2. Entscheidung über das Präparat. Für die Kasse gilt: zuerst ein Fertigarzneimittel, dann Dronabinol oder ein Extrakt. Blüten sind nur noch privat möglich.
  3. Antrag bei der Krankenkasse. Er entfällt, wenn die Praxis zu den befreiten Fachrichtungen gehört. Bei Unsicherheit stellen viele Praxen ihn trotzdem.
  4. Rezept und Apotheke. Das eRezept löst jede Apotheke ein, die Cannabisarzneimittel führt oder bestellt. Viele stellen Zubereitungen selbst her.
  5. Kontrolltermine. In den ersten drei Monaten folgen engere Kontrollen. Wirkung und Nebenwirkungen werden dokumentiert.

Häufige Fragen

Brauche ich für Cannabis noch ein Betäubungsmittelrezept?

Nein. Seit 1. April 2024 wird medizinisches Cannabis auf einem normalen Rezept verordnet, bei gesetzlich Versicherten als eRezept. Nur Nabilon braucht weiterhin ein Betäubungsmittelrezept.

Zahlt die Krankenkasse noch Cannabisblüten?

Nein. Seit 30. Juli 2026 gehören Blüten nicht mehr zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung, auch nicht für Menschen, die schon damit behandelt wurden. Extrakte bis 25 Prozent THC, Dronabinol und zugelassene Fertigarzneimittel bleiben erstattungsfähig.

Darf meine Hausärztin Cannabis verordnen?

Ja. Jede Ärztin und jeder Arzt darf Cannabis verordnen. Fachärzte für Allgemeinmedizin brauchen seit Oktober 2024 auch keine vorherige Genehmigung der Krankenkasse mehr.

Wie lange hat die Krankenkasse Zeit für die Genehmigung?

Nach Angaben der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (Stand September 2026) zwei Wochen, mit Gutachten des Medizinischen Dienstes vier Wochen und in der ambulanten Palliativversorgung drei Tage. Antwortet die Kasse nicht fristgerecht, gilt der Antrag als genehmigt.

Quellen

  1. MedCanG: Was das Medizinal-Cannabisgesetz regelt, juravendis
  2. Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Verordnung von medizinischem Cannabis, Gemeinsamer Bundesausschuss
  3. Seit 1. April 2024 kein BtM-Rezept mehr für Cannabisverordnungen zu medizinischen Zwecken, Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg
  4. Merkblatt Cannabisverordnung in der GKV (Stand September 2026), Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg
  5. BfArM-Begleiterhebung: Rx-Cannabis wohl auch zum Kiffen auf Rezept missbraucht (6. Juli 2022), Pharmazeutische Zeitung
  6. Krankenkassen zahlen nicht mehr für Cannabisblüten (4. August 2026), krankenkasseninfo.de
  7. Was gilt in der Versorgung mit Cannabis? (August 2026, aktualisiert Oktober 2026), Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg
  8. Erstverordnung von Cannabis: Kein Genehmigungsvorbehalt mehr für bestimmte Fachgruppen (17. Oktober 2024), Kassenärztliche Bundesvereinigung
  9. Zahlen, Daten, Fakten 2026: Medizinisches Cannabis, ABDA, Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände
  10. BGH: Werbung für Behandlungen mit Cannabis über Onlineportal unzulässig (I ZR 74/25), beck-aktuell
  11. Cannabis-Rezept online verboten? Stand der MedCanG-Novelle, medicanova

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