Therapie
Was macht die Apotheke bei medizinischem Cannabis? Prüfung, Rezeptur und Beratung
Zwischen Rezept und Patientin liegt bei Cannabis mehr Arbeit als bei den meisten anderen Arzneimitteln: Prüfen, Zerkleinern, Abfüllen, Beschriften. Gleichzeitig steht die Frage im Raum, ob Blüten künftig nur noch über den Ladentisch oder den Botendienst gehen dürfen.
© KIWer darf medizinisches Cannabis abgeben?
Ausschließlich Apotheken. Das Medizinalcannabisgesetz erlaubt die Abgabe nur im Rahmen des Apothekenbetriebs und nur gegen Vorlage einer Verschreibung. Eine eigene Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte brauchen Apotheken dafür nicht.1 Seit 1. April 2024 ist Cannabis kein Betäubungsmittel mehr, die betäubungsmittelrechtliche Dokumentation für Blüten und Extrakte ist entfallen.1 Nabilon bleibt die Ausnahme und wird weiter auf Betäubungsmittelrezept verordnet.2
Wie groß der Anteil der Apotheken an der Versorgung ist, zeigen die Zahlen der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA). Zulasten der gesetzlichen Kassen gaben Apotheken 2024 rund 420.000 Rezepturen mit Cannabis ab, 2025 rund 473.000. Bei den Fertigarzneimitteln waren es etwa 96.000 und 95.000 Packungen. Wie viele Menschen dahinterstehen, lässt sich aus den Daten nach Angaben der ABDA nicht ableiten.3
Was prüft die Apotheke am Rezept?
Zuerst, ob das Rezept formal vollständig ist: Name und Anschrift der Praxis, das verordnete Präparat, Menge und Gebrauchsanweisung. Eine reine Wirkstoffverordnung reicht nicht. Verordnet werden muss ein konkretes Produkt, also eine bestimmte Blüte, ein bestimmter Extrakt oder eine Dronabinolzubereitung.4
Die Apotheke darf das verordnete Präparat nicht durch ein anderes ersetzen, auch wenn es denselben Gehalt an THC und CBD hat. Will sie wechseln, etwa weil eine Sorte nicht lieferbar ist, muss sie mit der Praxis sprechen, und es braucht ein neues Rezept.4 Bei Verdacht auf Missbrauch hält die Apotheke vor der Abgabe Rücksprache mit der verordnenden Ärztin.4 Ob die Krankenkasse die Kosten übernimmt, hängt seit 30. Juli 2026 an der Darreichungsform: Blüten gehen nur noch auf Privatrezept, Extrakte, Dronabinol und Nabilon weiter auf Kassenrezept.3
Wie prüft die Apotheke, ob das Cannabis echt ist?
Bevor ein Ausgangsstoff verarbeitet wird, muss die Apotheke seine Identität prüfen. Das schreibt § 11 der Apothekenbetriebsordnung vor.3 Bei Cannabis bedeutet das zweierlei: Das Prüfzertifikat des Lieferanten wird kontrolliert, also ob Prüfmethode, Ergebnisse und die prüfende Stelle angegeben sind. Und die Apotheke prüft selbst, klassischerweise mit einer Dünnschichtchromatographie nach Deutschem Arzneibuch oder Deutschem Arzneimittelcodex (DAC).4
Seit 2024 ist die Prüfung einfacher. Liegt ein Prüfzertifikat vor, reicht eine Identitätsprüfung; das Verfahren kann nach Arzneibuch oder nach überarbeiteten alternativen Methoden des DAC/NRF erfolgen. Bei Blüten entfällt dabei das zweistündige Erhitzen in der Probenvorbereitung, die gepulverte Droge wird stattdessen fünf Minuten in Methanol gerührt.5 Rechtlich stützen sich solche Alternativen auf § 6 der Apothekenbetriebsordnung, der sie erlaubt, wenn sie dieselben Ergebnisse liefern wie die Arzneibuchmonographie.5
Was passiert bei der Rezepturherstellung?
Viele Verordnungen sind keine fertigen Packungen, sondern Rezepturen. Die Apotheke zerkleinert und portioniert Blüten, füllt Extrakte ab oder stellt Dronabinoltropfen und Kapseln her. Grundlage sind Vorschriften im Deutschen Arzneimittelcodex (DAC) und im Neuen Rezepturformularium (NRF).3 Abgerechnet werden Rezepturen nach Anlage 10 der Hilfstaxe.3
Für die Herstellung verlangt die Aufsicht einen Hygieneplan, eigene Geräte und einen abgegrenzten Arbeitsplatz. Auch die Gefäße, in die abgefüllt wird, werden geprüft. Originalbehälter der Blüten gibt die Apotheke nicht an Patientinnen weiter.4 Diese Anforderungen beschreibt ein Pharmazierat in der Pharmazeutischen Zeitung bereits für 2020, also noch zur Zeit des Betäubungsmittelrechts. Einzelne Punkte, etwa die Lagerung im Betäubungsmitteltresor, gelten seit dem Cannabisgesetz nicht mehr in dieser Form.
Welche Beratung gehört zur Abgabe?
Die Apotheke erklärt, wie das Arzneimittel angewendet, aufbewahrt und entsorgt wird. Bei Blüten gehört die Bedienung des Verdampfers dazu, bei Tropfen der Hinweis auf den verzögerten Wirkeintritt. Mehr dazu steht in unserem Artikel zur Anwendung von Cannabisarzneimitteln. Wichtig ist auch der Blick auf andere Medikamente, die jemand einnimmt; welche Kombinationen kritisch sind, beschreibt der Beitrag zu Wechselwirkungen.
Wie wichtig der Bundesregierung diese Beratung ist, zeigt die Begründung zum Gesetzentwurf 21/3061. Danach sollen Aufklärung über Suchtrisiken, Anwendung, Nebenwirkungen, Aufbewahrung, Entsorgung und die Gefahr des Missbrauchs, etwa durch Jugendliche, im Rahmen einer persönlichen Beratung in der Apotheke stattfinden.6 Rückgegebene Blüten können nach Darstellung der Pharmazeutischen Zeitung zerkleinert, mit Kaffeesatz oder Teeresten vermischt und über den Hausmüll entsorgt werden.4
Wie lange dauert es, bis das Cannabis da ist?
Verlässliche Zahlen zu Lieferzeiten gibt es nicht. Jede Apotheke kann Cannabisblüten über den Großhandel bestellen; darauf weist die Bundesregierung in der Begründung ihres Gesetzentwurfs hin.6 Nicht jede Apotheke hält aber jede verordnete Sorte oder jeden Extrakt vorrätig. Muss bestellt und danach geprüft und verarbeitet werden, vergeht Zeit. Eine kurze Anfrage vorab, ob das verordnete Produkt verfügbar ist, spart Wege.
Engpässe gibt es auch auf höherer Ebene. Im September 2025 ruhten die Importgenehmigungen des BfArM, weil die beim Internationalen Suchtstoffkontrollrat gemeldete Höchstmenge von 122 Tonnen ausgeschöpft war. Nach einer Anpassung wurden ab Oktober wieder Genehmigungen erteilt.7 Der Verband der Cannabis versorgenden Apotheken berichtete schon 2024 von Lieferengpässen bei Rezepturen.8
Was würde das geplante Versandverbot ändern?
Blüten dürften nicht mehr per Post an Patientinnen und Patienten verschickt werden. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 3. Dezember 2025 schließt für Blüten die Abgabe an Endverbraucher im Weg des Versands aus. Erlaubt bliebe der Botendienst der Apotheken; die Begründung verweist für Menschen, die nicht mobil sind, ausdrücklich darauf.6 Extrakte, Dronabinol und Fertigarzneimittel wären vom Verbot nicht erfasst.
Begründet wird das Vorhaben mit Zahlen des BfArM: Vom ersten zum zweiten Halbjahr 2024 stiegen die Importe von Blüten um 170 Prozent, die Verordnungen zulasten der gesetzlichen Kassen nur um 9 Prozent. Die Regierung schließt daraus, dass vor allem Selbstzahler mit Privatrezepten den Anstieg tragen.6 Nach Angaben der ABDA stieg die Importmenge von etwa 73 Tonnen 2024 auf etwa 200 Tonnen 2025.3
| Position | Haltung zum Versandverbot |
|---|---|
| ABDA (Stellungnahme vom 8. Januar 2026) | Unterstützt das Verbot und regt an, es auf Extrakte auszuweiten, weil der Zweck am Wirkstoff und nicht an der Darreichungsform ansetze.9 |
| Bundesverband pharmazeutischer Cannabinoidunternehmen | Sieht viele kleine Apotheken vor Ort mit Versanderlaubnis bedroht und warnt vor schlechterer Versorgung auf dem Land.7 |
| Juristische Kritik (laut beck-aktuell) | Bezweifelt die Verhältnismäßigkeit; belastbare Belege für ein höheres Risiko allein durch den Versand fehlten.7 |
Für Apotheken hätte das Verbot gegenläufige Folgen. Apotheken, die Cannabisrezepte bisher bundesweit versenden, könnten Blüten nur noch im eigenen Einzugsgebiet abgeben. Ausländische Versandapotheken dürfen nach Darstellung des Branchenverbands schon heute nicht liefern, das Verbot träfe also deutsche Apotheken mit Versanderlaubnis.7 Apotheken vor Ort und ihre Botendienste würden wichtiger, mit mehr Beratung am Tresen und mehr Bestellungen über den Großhandel. Ob und in welcher Fassung das Gesetz kommt, ist offen; den Stand des Verfahrens beschreibt unser Artikel zur Änderung des Medizinalcannabisgesetzes. Der Entwurf wurde der Europäischen Kommission vorgelegt; eine Stellungnahme von dort lag im Dezember 2025 nicht vor.7
Häufige Fragen
Kann jede Apotheke medizinisches Cannabis besorgen?
Ja. Jede Apotheke kann Cannabisblüten und Extrakte über den Großhandel bestellen, eine Sondererlaubnis braucht sie nicht. Nicht jede hat aber alle Produkte vorrätig, eine Nachfrage vorab lohnt sich.
Darf die Apotheke eine andere Sorte abgeben als verordnet?
Nein, auch nicht bei gleichem Gehalt an THC und CBD. Für einen Wechsel braucht es Rücksprache mit der Praxis und ein neues Rezept.
Warum dauert die Abgabe einer Cannabisrezeptur länger?
Die Apotheke muss die Identität des Ausgangsstoffs prüfen und die Rezeptur herstellen, also zerkleinern, abfüllen oder Tropfen zubereiten. Ist das Produkt nicht vorrätig, kommt die Bestellung beim Großhandel hinzu.
Darf ich mir Cannabisblüten noch nach Hause schicken lassen?
Derzeit ja, von Apotheken mit Versanderlaubnis. Der Gesetzentwurf 21/3061 würde den Versand von Blüten verbieten, der Botendienst der Apotheke bliebe erlaubt. Beschlossen ist das Stand November 2026 nicht.
Quellen
- MedCanG: Was das Medizinal-Cannabisgesetz regelt, juravendis
- Seit 1. April 2024 kein BtM-Rezept mehr für Cannabisverordnungen zu medizinischen Zwecken, Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg
- Faktenblatt Rezepturarzneimittel Cannabis (Stand August 2026), ABDA, Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände
- Worauf der Pharmazierat bei Cannabis in der Apotheke achtet (19. Februar 2020), Pharmazeutische Zeitung
- Cannabis: Erleichterungen bei Identitätsprüfung (13. September 2024), apotheke adhoc
- Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes, Drucksache 21/3061 (3. Dezember 2025), Deutscher Bundestag
- Verschärfung des MedCanG stößt auf Kritik (17. Dezember 2025), beck-aktuell
- Cannabis: Ärzte haben Angst vor Regressen (23. Juli 2024), apotheke adhoc
- Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Ersten MedCanG-Änderungsgesetzes (8. Januar 2026), ABDA, Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände
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