CannaPharmaWissen zu medizinischem Cannabis

Medizin

Darreichungsformen von Medizinalcannabis: Blüten, Extrakte, Dronabinol, Nabilon, Nabiximols und Cannabidiol

Medizinalcannabis umfasst sehr verschiedene Arzneimittel, von der getrockneten Blüte bis zum zugelassenen Spray. Wie genau sie sich dosieren lassen und wer sie bezahlt, hängt von der Form ab, bei der Kostenfrage seit Sommer 2026 noch mehr als vorher.

Welche Darreichungsformen gibt es?

Medizinisches Cannabis gibt es in sechs Grundformen, nämlich getrocknete Blüten, Extrakte aus der Pflanze, Dronabinol, Nabilon, Nabiximols und Cannabidiol. Das Fünfte Sozialgesetzbuch nennt als Leistung der Krankenkassen getrocknete Blüten oder Extrakte in standardisierter Qualität sowie Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon.1 In der Apotheke bekommt man sie als Blüten, Tropfen, Kapseln oder Spray, und viele Zubereitungen stellen Apotheken selbst her.2

FormWas es istWie es abgegeben wird
CannabisblütenGetrocknete Blüten der CannabispflanzeAls Rezeptur aus der Apotheke
CannabisextrakteAus der Pflanze gewonnener Auszug in standardisierter QualitätAls Rezeptur, ein Dickextrakt auch als Fertigarzneimittel
DronabinolTHC als Einzelstoff, synthetisch hergestelltMeist als Rezeptur
NabilonSynthetisch hergestellter Abkömmling von THCAls Fertigarzneimittel, mit Betäubungsmittelrezept
NabiximolsExtrakt mit THC und CBD im Verhältnis 1:1Als Fertigarzneimittel (Mundspray)
CannabidiolCBD als Einzelstoff, ohne RauschwirkungAls Fertigarzneimittel (Lösung zum Einnehmen) oder als Rezeptur

Worin sich die Wirkstoffe THC und CBD unterscheiden, erklärt der Beitrag THC und CBD. Wie man die einzelnen Formen anwendet, steht unter Anwendung: inhalieren, Tropfen, Spray.

Was unterscheidet Rezeptur und Fertigarzneimittel?

Eine Rezeptur stellt die Apotheke für eine bestimmte Patientin oder einen bestimmten Patienten nach ärztlicher Verordnung selbst her, ein Fertigarzneimittel kommt fertig verpackt vom Hersteller. Bei einem Fertigarzneimittel hat eine Behörde Wirksamkeit, Sicherheit und Qualität für ein Anwendungsgebiet geprüft, und Gegenanzeigen, Wechselwirkungen und Nebenwirkungen stehen in der Fachinformation.

Das Merkblatt der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) nennt drei zugelassene Fertigarzneimittel mit THC: eines mit Nabilon gegen Übelkeit und Erbrechen bei Chemotherapie, eines mit Nabiximols zur Zusatzbehandlung der Spastik bei Multipler Sklerose und eines mit einem Cannabisdickextrakt gegen chronische Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung ins Bein (radikuläre Komponente).3 Dazu kommt ein Fertigarzneimittel mit Cannabidiol für drei seltene Epilepsieformen, mehr dazu unter Cannabidiol bei Epilepsie.3

Blüten, Extrakte und Dronabinol werden dagegen meist als Rezeptur abgegeben. Die Apotheke prüft die Ausgangsstoffe, bereitet sie zu und kennzeichnet sie, viele stellen solche Zubereitungen selbst her. Mehr dazu unter Die Rolle der Apotheke.

Warum kommt es auf Standardisierung an?

Eine Dosis lässt sich nur verlässlich wiederholen, wenn der Gehalt an Wirkstoff feststeht. Deshalb verlangt das Gesetz Extrakte in standardisierter Qualität.1 Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband ziehen als Maßstab hilfsweise die Monografien des Arzneibuchs heran, die höchstens 25 Prozent THC vorsehen.4 Im Anhörungsverfahren zur Arzneimittelrichtlinie merkten Stellungnehmende an, dass die Formulierung in der Praxis oft nur auf die Extrakte nach dem Deutschen Arzneibuch (DAB) bezogen wird.5

In der Begleiterhebung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) lag die mittlere Tagesdosis bei Blüten bei 249 Milligramm THC, bei Extrakten, Nabiximols und Dronabinol unter 15 Milligramm.6 Direkt vergleichen lassen sich die Werte wegen der unterschiedlichen Anwendung nicht, der Abstand ist trotzdem groß.

Dronabinol, Nabilon und Cannabidiol liegen als reine Einzelstoffe vor, Schwankungen sind bei ihnen kaum ein Thema. Beim Wechsel zwischen zwei Extrakten kommt es dagegen auf das Verhältnis von THC zu CBD an. Eine neue Genehmigung der Krankenkasse braucht es dafür nicht, solange beide Extrakte höchstens 25 Prozent THC haben. Wer etwa von Dronabinol auf einen Extrakt wechselt, braucht sie schon.3

Die Dosis legt die Ärztin oder der Arzt fest. Allgemein gilt: niedrig beginnen, langsam steigern, Wirkung und Nebenwirkungen dokumentieren. Eine Umstellung zwischen zwei Formen gehört in ärztliche Hand, weil sich die Dosis nicht einfach übertragen lässt.

Welche Formen werden am häufigsten verordnet?

Auf Kassenrezept war Dronabinol bislang die häufigste Form. Eine Zwischenauswertung der Begleiterhebung im Bundesgesundheitsblatt (2021) zählte bei 10.010 Datensätzen:7

  • Dronabinol: 65 Prozent,
  • Cannabisblüten: 18 Prozent,
  • Nabiximols: 13 Prozent,
  • Cannabisextrakte: 4 Prozent,
  • Nabilon: 0,3 Prozent.

Außerhalb der gesetzlichen Kassen sieht es anders aus. Laut der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) stieg die Einfuhr von Blüten und Extrakten von 4.480 Kilogramm im Jahr 2018 auf 201.092 Kilogramm im Jahr 2025, vor allem wegen der Privatrezepte.2

Was zahlt die Krankenkasse seit 30. Juli 2026?

Seit dem 30. Juli 2026 sind Cannabisblüten keine Kassenleistung mehr, auch nicht für Menschen, die schon damit behandelt wurden. Für die übrigen Formen gilt nach Merkblatt und Praxisinformation der KVBW (Stand September und Oktober 2026):34

DarreichungsformKassenleistung seit 30. Juli 2026Hinweis
CannabisblütenNeinNur Privatrezept, keine Übergangsregel
Rezepturen mit Blüten als AusgangsstoffNeinAuch wenn daraus ein Extrakt unter 25 Prozent THC entsteht
Standardisierte Extrakte bis 25 Prozent THCJaLaufende Genehmigungen gelten weiter
Extrakte über 25 Prozent THCStrittigKBV, GKV-Spitzenverband und einzelne Kassen halten sie für nicht verordnungsfähig
DronabinolJaLaufende Genehmigungen gelten weiter
Nabilon (Fertigarzneimittel)JaWeiterhin Betäubungsmittelrezept
Nabiximols und Cannabisdickextrakt (Fertigarzneimittel)JaIm Anwendungsgebiet ohne Genehmigung
Cannabidiol als FertigarzneimittelJa, im AnwendungsgebietBei Lennox-Gastaut-Syndrom, Dravet-Syndrom, Tuberöser Sklerose
Cannabidiol als RezepturNicht nach der CannabisregelKostenübernahme vorher mit der Kasse klären

Neu ist der Vorrang der Fertigarzneimittel. Wer erstmals Cannabis auf Kassenrezept bekommen soll, probiert zunächst sechs Monate lang ein zugelassenes cannabishaltiges Fertigarzneimittel aus. Wirkt es nicht oder wird es nicht vertragen, ist ein direkter Wechsel auf Dronabinol oder einen Extrakt möglich, ohne den Umweg über ein zweites Fertigarzneimittel. Laufende Behandlungen mit Dronabinol oder Extrakten müssen nicht umgestellt werden.4

KBV und GKV-Spitzenverband sind sich nicht einig, ob der Vorrang auch außerhalb der zugelassenen Anwendungsgebiete gilt. In unklaren Fällen empfiehlt die KVBW, vor der Verordnung eine Genehmigung einzuholen.3 Formal gibt es für Extrakte und Dronabinol keine festen Höchstmengen, die verordnete Menge muss aber wirtschaftlich sein.3 Alle Einzelheiten zur Kostenübernahme stehen unter Cannabis und Krankenkasse.

Welches Rezept braucht welche Form?

Für Blüten, Extrakte, Dronabinol, Nabiximols und Cannabidiol reicht seit 1. April 2024 ein normales Rezept, bei gesetzlich Versicherten als eRezept. Nabilon steht weiter im Betäubungsmittelgesetz und braucht ein Betäubungsmittelrezept.8 Cannabidiol ist als Arzneimittel seit Oktober 2016 verschreibungspflichtig.9 Frei verkäufliche Öle mit CBD sind deshalb keine Arzneimittel. Als Lebensmittel bräuchten sie eine Zulassung als neuartiges Lebensmittel.9

Für die Fertigarzneimittel nennen die Fachinformationen jeweils eigene Gegenanzeigen. Eine Übersicht der Bundesärztekammer führt für das Nabilonpräparat Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie psychische Erkrankungen einschließlich Depression auf, für das Spray mit Nabiximols eine Psychose in der eigenen oder familiären Vorgeschichte sowie die Stillzeit.10 Welche Risiken alle Formen gemeinsam haben, steht unter Nebenwirkungen.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Dronabinol und Cannabisextrakt?

Dronabinol ist reines THC als Einzelstoff. Ein Extrakt wird aus der Pflanze gewonnen und enthält THC, CBD und weitere Pflanzenstoffe in einem festgelegten Verhältnis.

Zahlt die Krankenkasse noch Cannabisblüten?

Nein. Seit 30. Juli 2026 sind Blüten keine Kassenleistung mehr, auch nicht als Ausgangsstoff einer Rezeptur. Extrakte bis 25 Prozent THC, Dronabinol und zugelassene Fertigarzneimittel bleiben verordnungsfähig.

Welche Cannabisarzneimittel sind in Deutschland zugelassen?

Zugelassen sind Fertigarzneimittel mit Nabilon, mit Nabiximols, mit einem Cannabisdickextrakt und mit Cannabidiol, jeweils für bestimmte Anwendungsgebiete. Blüten, Extrakte und Dronabinol werden meist als Rezeptur in der Apotheke hergestellt.

Brauche ich für Nabilon ein Betäubungsmittelrezept?

Ja. Nabilon steht weiterhin im Betäubungsmittelgesetz. Alle anderen Cannabisarzneimittel werden seit April 2024 auf einem normalen Rezept verordnet.

Muss ich als Neupatient mit einem Fertigarzneimittel beginnen?

Auf Kassenrezept in der Regel ja, zuerst kommen sechs Monate mit einem zugelassenen Fertigarzneimittel. Wirkt es nicht oder wird es nicht vertragen, ist ein Wechsel auf Dronabinol oder einen Extrakt möglich.

Quellen

  1. Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Verordnung von medizinischem Cannabis, Gemeinsamer Bundesausschuss
  2. Zahlen, Daten, Fakten 2026: Medizinisches Cannabis, ABDA, Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände
  3. Merkblatt Cannabisverordnung in der GKV (Stand September 2026), Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg
  4. Was gilt in der Versorgung mit Cannabis? (19. August 2026, aktualisiert 30. Oktober 2026), Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg
  5. Zusammenfassende Dokumentation: Arzneimittel-Richtlinie § 4a, Abschnitt N §§ 44 bis 46, Cannabisarzneimittel (16. März 2023), Gemeinsamer Bundesausschuss
  6. Begleiterhebung zu medizinischem Cannabis: Bedingt aussagekräftig (Ausgabe 29-30/2022), Deutsches Ärzteblatt
  7. Schmidt-Wolf G, Cremer-Schaeffer P: 3 Jahre Cannabis als Medizin, Zwischenergebnisse der Cannabisbegleiterhebung. Bundesgesundheitsbl 2021;64:368-377, Bundesgesundheitsblatt
  8. Seit 1. April 2024 kein BtM-Rezept mehr für Cannabisverordnungen zu medizinischen Zwecken, Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg
  9. Welche Cannabidiol-Produkte sind wirklich erlaubt? (16. Mai 2019), PTA heute
  10. FAQ-Liste zum Einsatz von Cannabis in der Medizin (Stand Mai 2017), Bundesärztekammer

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