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Recht

Das Konsumcannabisgesetz: Was beim Besitz, Anbau und Konsum erlaubt ist

Das Konsumcannabisgesetz hat den Besitz und Anbau kleiner Mengen für Erwachsene erlaubt, Handel und Werbung aber verboten gelassen. Zwei Jahre später wird über Nachschärfungen gestritten, geändert ist das Gesetz inhaltlich bisher nicht.

Was regelt das Konsumcannabisgesetz?

Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) regelt, wie Erwachsene in Deutschland legal mit Cannabis zum Eigenkonsum umgehen dürfen. Es gilt seit 1. April 2024 als Teil des Cannabisgesetzes. Der Ansatz ist ungewöhnlich: Grundsätzlich bleibt jeder Umgang mit Cannabis verboten, das Gesetz erlaubt dann eng begrenzte Ausnahmen für Volljährige. Dazu zählen der Besitz kleiner Mengen, der private Eigenanbau und der gemeinschaftliche Anbau in Anbauvereinigungen.1

Handel, Verkauf, Einfuhr und Ausfuhr bleiben verboten, ebenso Werbung und Sponsoring für Cannabis und für Anbauvereinigungen.1 Nicht erfasst ist Cannabis zu medizinischen Zwecken. Dafür gilt das Medizinalcannabisgesetz.

Seit Inkrafttreten wurde das KCanG im Juni 2024 ein erstes Mal geändert. Die jüngste Änderung vom 22. Oktober 2026 durch das Gesetz zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes passte lediglich Verweise in § 2 an.2

Wie viel Cannabis darf man besitzen?

Erwachsene dürfen nach § 3 KCanG bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum besitzen. Wer in Deutschland wohnt oder sich gewöhnlich hier aufhält, darf am Wohnsitz bis zu 50 Gramm haben, dazu bis zu drei lebende Pflanzen. Insgesamt dürfen es nicht mehr als 50 Gramm werden. Bei Blüten und Pflanzenmaterial zählt das Gewicht nach dem Trocknen.3

Strafbar wird es erst oberhalb höherer Schwellen. Nach § 34 droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wer mehr als 30 Gramm an einem Ort außerhalb des Wohnsitzes oder insgesamt mehr als 60 Gramm besitzt oder mehr als drei Pflanzen hat.4 Wer zwischen den erlaubten und den strafbaren Mengen liegt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

SituationErlaubtStrafbar ab
Unterwegs, im öffentlichen Raumbis 25 Grammmehr als 30 Gramm
Am Wohnsitz, insgesamtbis 50 Grammmehr als 60 Gramm
Lebende Pflanzen am Wohnsitzbis 3mehr als 3

Samen dürfen Erwachsene kaufen und besitzen, solange sie nicht für unerlaubten Anbau bestimmt sind. Für den Eigenanbau dürfen Samen nur aus Mitgliedstaaten der EU eingeführt werden.1

Welche Regeln gelten für den Eigenanbau?

Volljährige dürfen an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gleichzeitig höchstens drei Pflanzen anbauen. Was sie ernten, dürfen sie nicht an andere weitergeben, auch nicht verschenken. Pflanzen und Ernte müssen nach § 10 vor dem Zugriff Dritter geschützt werden, insbesondere vor Kindern und Jugendlichen. Welche Vorkehrungen genau nötig sind, legt das Gesetz nicht fest.1

Ein Widerspruch fiel schon im ersten Bericht der wissenschaftlichen Evaluation auf: Drei Pflanzen bringen meist mehr als 50 Gramm, die zu Hause erlaubte Menge ist also leicht überschritten. Dringenden Handlungsbedarf sahen die Forschenden trotzdem nicht, weil solche Verstöße selten verfolgt werden.5 Wie verbreitet der Eigenanbau inzwischen ist, zeigt der zweite Bericht: Als Hauptbezugsquelle stieg er von 5,4 Prozent der Konsumierenden im ersten Halbjahr 2024 auf 21,4 Prozent im zweiten Halbjahr 2025.6

Wie funktionieren Anbauvereinigungen?

Anbauvereinigungen sind nicht gewinnorientierte Vereine oder Genossenschaften, in denen Mitglieder gemeinsam Cannabis anbauen und untereinander weitergeben. Sie brauchen eine Erlaubnis der zuständigen Landesbehörde, die innerhalb von drei Monaten nach vollständigem Antrag entscheiden soll.1

  • Höchstens 500 Mitglieder, alle mindestens 18 Jahre alt und mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.
  • Jede Person darf nur in einer Anbauvereinigung Mitglied sein, die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt drei Monate.
  • Die Mitglieder müssen beim Anbau aktiv mitwirken.
  • Jede Vereinigung braucht einen geschulten Präventionsbeauftragten und ein Konzept zum Schutz von Gesundheit und Jugend.

Abgegeben wird nur an anwesende Mitglieder nach Kontrolle von Mitgliedsausweis und amtlichem Lichtbildausweis, und zwar ausschließlich getrocknete Blüten oder Haschisch. Erwachsene ab 21 Jahren bekommen höchstens 25 Gramm am Tag und 50 Gramm im Kalendermonat. Für Heranwachsende zwischen 18 und 20 Jahren sind es höchstens 30 Gramm im Monat, der Gehalt an THC darf dann 10 Prozent nicht übersteigen. Versand und Lieferung sind verboten.7 Das Cannabis kommt in neutraler Verpackung mit einem Informationszettel, der unter anderem Gewicht, Erntedatum und durchschnittlichen Gehalt an THC und CBD nennt. Samen und Stecklinge geben die Vereinigungen an eine Person höchstens in Höhe von sieben Samen oder fünf Stecklingen im Monat weiter.1

Für den Schwarzmarkt spielen die Vereinigungen bisher kaum eine Rolle. Bis 31. Oktober 2025 waren 366 genehmigt, in weniger als der Hälfte aller Landkreise gibt es eine. 2025 konnten sich höchstens 3,5 Prozent der Konsumierenden über eine Anbauvereinigung versorgen.8

Wo ist Kiffen verboten?

Verboten ist der Konsum nach § 5 überall dort, wo sich Kinder oder Jugendliche unmittelbar in der Nähe aufhalten. Im öffentlichen Raum gilt das Verbot zusätzlich:9

  • in Schulen, auf Kinderspielplätzen, in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche und in öffentlich zugänglichen Sportstätten, jeweils auch in deren Sichtweite,
  • in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr,
  • in Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite,
  • in militärischen Bereichen der Bundeswehr.

Sichtweite endet nach dem Gesetz bei mehr als 100 Metern Abstand vom Eingangsbereich.9 Diese Verbote gelten nach dem Medizinalcannabisgesetz auch für Patientinnen und Patienten, die ihr Cannabis inhalieren. Kommunen und Länder können für Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen weitere Verbote erlassen. Polizei und Ordnungsämter halten die Regeln für schwer zu kontrollieren, das ergab die Evaluation.5

Was gilt für Kinder und Jugendliche?

Für Minderjährige bleibt jeder Umgang mit Cannabis verboten. Werden Jugendliche mit Cannabis angetroffen, informiert die Polizei nach § 7 die Eltern. Bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Gefährdung wird das Jugendamt eingeschaltet, das auf die Teilnahme an einem Frühinterventionsprogramm hinwirken soll.1 Wer als Erwachsener über 21 gewerbsmäßig an Minderjährige abgibt, muss nach § 34 mit mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe rechnen.4

Gerade hier sieht die Evaluation ein Problem. Jugendliche nehmen Frühintervention und Beratung seit der Reform deutlich seltener in Anspruch, weil Zuweisungen durch Polizei und Justiz weitgehend weggefallen sind.10 Den Konsum unter Jugendlichen beschreibt der zweite Zwischenbericht als stabil oder leicht rückläufig.8 Mehr dazu, auch zu Hilfsangeboten, im Artikel Cannabis und Jugendliche.

Wie steht es um die politische Debatte 2026?

Union und SPD haben im Koalitionsvertrag vereinbart, das Gesetz ergebnisoffen zu evaluieren, eine Rücknahme steht dort nicht.11 Seit dem zweiten Zwischenbericht vom 1. April 2026 wird trotzdem über Änderungen gestritten. Die damalige Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU) nannte die Legalisierung zum Freizeitkonsum einen Fehler, Innenminister Alexander Dobrindt (CSU) spricht von einem gescheiterten Gesetz.10

Konkrete Vorschläge kommen vom Drogenbeauftragten der Bundesregierung, Hendrik Streeck (CDU). Er hält die erlaubten Besitzmengen für viel zu hoch und will der Polizei mehr Befugnisse geben. Eine Abschaffung hält er mit der SPD für nicht machbar.12 Die SPD sieht die Reform durch die Evaluation bestätigt und kritisiert, dass Bayern und andere Länder Anbauvereinigungen ausbremsen. Die Forschenden selbst empfehlen eher, die Genehmigung von Anbauvereinigungen zu erleichtern, als das Gesetz zurückzunehmen.8

Einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zum KCanG gab es bis Anfang November 2026 nicht. Im Bundestag liegt ein Entwurf der Grünen zum Nutzhanf, über den der Landwirtschaftsausschuss am 14. Oktober 2026 Sachverständige angehört hat. Er würde den erlaubten Gehalt an THC im Nutzhanf von 0,3 auf 1 Prozent anheben, die Regeln für Konsumcannabis aber nicht berühren.13 Weit fortgeschritten ist dagegen die Verschärfung beim Medizinalcannabis, über die der Artikel zur Änderung des MedCanG berichtet. Der Abschlussbericht der Evaluation ist bis 1. April 2028 fällig, die Ergebnisse fasst der Artikel EKOCAN zusammen.

Häufige Fragen

Wie viel Cannabis darf ich in der Öffentlichkeit dabeihaben?

Bis zu 25 Gramm. Strafbar wird es erst bei mehr als 30 Gramm, dazwischen liegt eine Ordnungswidrigkeit.

Darf ich Cannabis aus meinem Eigenanbau an Freunde weitergeben?

Nein. Die Weitergabe von selbst angebautem Cannabis an Dritte ist verboten, auch unentgeltlich. Weitergeben dürfen nur Anbauvereinigungen an ihre eigenen Mitglieder.

Ab wann darf man Mitglied in einer Anbauvereinigung werden?

Ab 18 Jahren und mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Bis 21 Jahre gelten niedrigere Abgabemengen und eine Obergrenze von 10 Prozent THC.

Wird das Konsumcannabisgesetz 2026 zurückgenommen?

Bisher nicht. Der Koalitionsvertrag sieht eine ergebnisoffene Evaluation vor. Politiker der Union fordern Nachschärfungen, ein Gesetzentwurf der Bundesregierung lag bis Anfang November 2026 nicht vor.

Gelten die Besitzgrenzen auch für Cannabispatienten?

Nein. Medizinalcannabis fällt unter das Medizinalcannabisgesetz. Die Menge ergibt sich dort aus der ärztlichen Verschreibung.

Quellen

  1. Konsumcannabisgesetz (KCanG) vom 27. März 2024, Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz
  2. KCanG: Fassungen und Änderungen, buzer.de
  3. § 3 KCanG: Erlaubter Besitz von Cannabis, Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz
  4. § 34 KCanG: Strafvorschriften, Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz
  5. Zwischenbericht zur Teillegalisierung des Cannabiskonsums (5. November 2025), Anwaltspraxis Magazin
  6. KCanG-Evaluation: Was die Cannabis-Legalisierung brachte (20. April 2026), Haufe
  7. § 19 KCanG: Kontrollierte Weitergabe von Cannabis, Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz
  8. Zwei Jahre Teillegalisierung: Was die Evaluierung zeigt (31. März 2026), Legal Tribune Online
  9. § 5 KCanG: Konsumverbote, Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz
  10. Zweite Evaluation zur Cannabis-Teillegalisierung (1. April 2026), Bundesministerium für Gesundheit
  11. Update Cannabislegalisierung nach Abschluss der Koalitionsverhandlungen (24. April 2025), Gleiss Lutz
  12. Streeck will Cannabisgesetz verschärfen (2. Juli 2026), dts Nachrichtenagentur
  13. Anhörung zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes (14. Oktober 2026), Deutscher Bundestag

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