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Cannabis ohne Genehmigung der Kasse: Welche Ärztinnen und Ärzte direkt verordnen dürfen

Für viele Praxen ist der Antrag bei der Krankenkasse weggefallen, das Risiko einer Rückforderung aber nicht. Was die Befreiung tatsächlich bedeutet, entscheidet sich an Details wie Vertretung, Präparatwechsel und Kassenwechsel.

Arzt im weißen Kittel liest am Schreibtisch eine Patientenakte© KI

Was bedeutet der Genehmigungsvorbehalt?

Der Genehmigungsvorbehalt verlangt, dass die gesetzliche Krankenkasse einer Cannabistherapie zustimmt, bevor die erste Verordnung auf Kassenrezept ausgestellt wird. Er steht in § 31 Absatz 6 SGB V und gilt grundsätzlich weiter. Ablehnen darf die Kasse nur in begründeten Ausnahmefällen.1 Wie Antrag, Fristen und Widerspruch laufen, beschreibt unser Artikel Zahlt die Krankenkasse für Cannabis?

Mit dem Lieferengpassgesetz (ALBVVG) hat der Gesetzgeber den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beauftragt festzulegen, für welche Qualifikationen dieser Vorbehalt entfällt.2 Der G-BA hat das am 18. Juli 2024 beschlossen. In Kraft trat die Änderung am 17. Oktober 2024.34

Welche Fachärzte brauchen keine Genehmigung mehr?

Befreit sind Ärztinnen und Ärzte mit einer der Qualifikationen aus Anlage XI der Arzneimittelrichtlinie. Die Liste umfasst 16 Facharztbezeichnungen und Schwerpunktbezeichnungen und 5 Zusatzbezeichnungen.2

Art der QualifikationBezeichnungen laut Anlage XI
FacharztAllgemeinmedizin, Anästhesiologie, Innere Medizin, Neurologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie
Innere Medizin mit SchwerpunktAngiologie, Endokrinologie und Diabetologie, Gastroenterologie, Hämatologie und Onkologie, Infektiologie, Kardiologie, Nephrologie, Pneumologie, Rheumatologie
FrauenheilkundeFrauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie
Zusatzbezeichnung (jede Fachrichtung)Geriatrie, Medikamentöse Tumortherapie, Palliativmedizin, Schlafmedizin, Spezielle Schmerztherapie

Eine der Qualifikationen genügt. Wer etwa Fachärztin für Orthopädie ist und die Zusatzbezeichnung Spezielle Schmerztherapie führt, ist ebenfalls befreit. Weitere Zusatzqualifikationen verlangt der G-BA für die genannten Fachärzte nicht.24 Maßgeblich sind die Bezeichnungen der Musterweiterbildungsordnung von 2018. Ist eine Zusatzweiterbildung Teil der Facharztweiterbildung, zählt der Inhalt zum Zeitpunkt, an dem der Facharzttitel erworben wurde.5 Für Ärztinnen und Ärzte in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung entfiel die Genehmigung schon vorher.6

Warum gerade diese Fachrichtungen?

Der G-BA hat sich an der Begleiterhebung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte orientiert. Nach den Tragenden Gründen des Beschlusses stammten 52,5 Prozent der erfassten Verordnungen aus der Anästhesiologie, 15 Prozent aus der Allgemeinmedizin, 12,7 Prozent aus der Neurologie, 8,4 Prozent aus der Inneren Medizin und 4 Prozent aus der Physikalischen und Rehabilitativen Medizin.7

Entscheidend war, ob eine Fachgruppe die Voraussetzungen in den meisten Fällen abschließend beurteilen kann. Die Kinder- und Jugendmedizin (1,3 Prozent der Verordnungen) nahm der G-BA unter anderem mit Blick auf die Hirnentwicklung, die bis etwa zum 25. Lebensjahr andauert, nicht auf. Gestrichen wurden im Verfahren außerdem die Zusatzbezeichnungen Sozialmedizin und Suchtmedizinische Grundversorgung.7 Der Vorsitzende des G-BA, Josef Hecken, erwartete, dass sich der bürokratische Aufwand ohne Einbußen bei der Patientensicherheit erheblich verringert.2

Was ändert sich für Patientinnen und Patienten?

Bei einer befreiten Praxis entfällt der Antrag und damit die Wartezeit von zwei bis vier Wochen. An den Voraussetzungen ändert sich nichts: schwerwiegende Erkrankung, keine geeignete Standardtherapie, spürbare Aussicht auf Wirkung, engmaschige Kontrolle in den ersten drei Monaten.45 Die Praxis muss diese Punkte selbst prüfen und dokumentieren, statt sie von der Kasse bestätigen zu lassen. Hat die Krankenkasse Zweifel, ob sie vorliegen, entscheidet sie nach der Richtlinie selbst darüber.5

Seit 30. Juli 2026 gilt auch für befreite Praxen, dass Blüten nur noch auf Privatrezept verordnet werden können und Neupatienten zunächst sechs Monate ein Fertigarzneimittel erhalten.6 Wie weit dieser Vorrang reicht, legen KBV und GKV-Spitzenverband unterschiedlich aus. Die KBV empfiehlt bei Unsicherheit, vorab die schriftliche Genehmigung einzuholen.8

Wann ist trotz Befreiung ein Antrag nötig?

Die Befreiung hängt an der Person, die verordnet. Übernimmt eine Ärztin ohne befreite Qualifikation die Behandlung, gilt für sie der Vorbehalt. Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg nennt vier Situationen, in denen Ärzte mit Genehmigungsvorbehalt zwingend eine Genehmigung brauchen:6

  • bei der Erstverordnung,
  • in der Vertretung, wenn die Therapie zuvor bei einer befreiten Ärztin lief,
  • beim Wechsel auf ein anderes Cannabisarzneimittel, etwa von Dronabinol auf einen Extrakt,
  • wenn die Patientin die Krankenkasse wechselt.

Keinen neuen Antrag braucht es bei einer reinen Dosisänderung oder beim Wechsel zwischen standardisierten Extrakten.6 Bei der Weiterbehandlung durch andere Ärzte sind die Quellen nicht ganz deckungsgleich: Nach den Tragenden Gründen des G-BA bleibt der Anspruch bestehen, wenn eine befreite Ärztin erstverordnet hat, auch wenn danach andere verordnen; eine solche Verordnung sei einer genehmigten gleichgestellt.7 Die KVBW rät in Vertretungsfällen dagegen zur Genehmigung. Wer unsicher ist, fragt bei der eigenen Kassenärztlichen Vereinigung nach.

Wozu dient eine freiwillige Genehmigung?

Sie verschafft Klarheit, wenn unsicher ist, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Befreite Ärztinnen und Ärzte dürfen weiterhin einen Antrag stellen.4 Der G-BA weist selbst darauf hin, dass Krankenkassen die Voraussetzungen anders beurteilen können als die Praxis, und nennt die Genehmigung ein Mittel gegen spätere Rückforderungen.2 Die KBV empfiehlt sie in unklaren Fällen, ausdrücklich auch für weiterbehandelnde Ärzte, wenn die Erstverordnung ohne Genehmigung lief.4

Eine Genehmigung bestätigt nur die Voraussetzungen, nicht die Wirtschaftlichkeit. Ob ein günstigeres Präparat genauso geeignet gewesen wäre, prüft die Kasse dabei nicht. Vor einer Wirtschaftlichkeitsprüfung schützt die Genehmigung deshalb nicht.21

Welches Regressrisiko tragen Praxen?

Zwei Risiken sind zu unterscheiden. Das erste ist eine Verordnung ohne nötige Genehmigung. Das Bundessozialgericht hat am 25. März 2025 entschieden, dass dann kein Leistungsanspruch besteht und die Praxis die Kosten ersetzen muss (Az. B 6 KA 2/24 R). Ein Allgemeinmediziner hatte 2020, also vor der Befreiung, Blüten ohne Genehmigung verordnet und sollte rund 6.920 Euro zurückzahlen. Das Gericht bestätigte die Forderung in voller Höhe. Der Einwand, die Kasse hätte bei korrekter Verordnung ähnliche Kosten gehabt, zählt nicht, weil das Gericht die Verordnung als unzulässig einstufte; eine bloß unwirtschaftliche Verordnung wird anders berechnet.9

Das zweite Risiko ist die Wirtschaftlichkeit. Gibt es mehrere gleich geeignete Präparate, besteht nur Anspruch auf das günstigste; diese Linie stützt der G-BA auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. November 2022 (B 1 KR 28/21 R).7 Die Kosten von Cannabisarzneimitteln fließen nach Angaben der KVBW nicht in die statistische Prüfung nach Durchschnittswerten ein. Kassen können aber Einzelfallprüfungen beantragen. Für Extrakte und Dronabinol gibt es formal keine Höchstmengen; die AOK Baden-Württemberg orientiert sich laut KVBW an der früheren Grenze von 1.000 Milligramm in 30 Tagen. Wer mehr verordnet, sollte das in der Akte begründen.1

Wie verbreitet die Sorge vor Rückforderungen ist, lässt sich mit Zahlen schwer belegen. Der Verband der Cannabis versorgenden Apotheken berichtete im Juli 2024 aus Gesprächen mit Ärzten von Zurückhaltung trotz Befreiung und forderte eine Friedenspflicht bei Regressen.10 Eine Erhebung dazu ist uns nicht bekannt.

Häufige Fragen

Darf meine Hausärztin Cannabis ohne Antrag bei der Kasse verordnen?

Ja, wenn sie Fachärztin für Allgemeinmedizin oder Innere Medizin ist. Beide Fachrichtungen stehen seit 17. Oktober 2024 in Anlage XI der Arzneimittelrichtlinie. Praktische Ärzte ohne diese Facharztbezeichnung sind nicht automatisch befreit.

Sind Kinderärzte vom Genehmigungsvorbehalt befreit?

Nein. Der G-BA hat die Kinder- und Jugendmedizin unter anderem wegen der Hirnentwicklung bis etwa zum 25. Lebensjahr nicht aufgenommen. Kinderärzte brauchen weiter eine Genehmigung, außer sie führen eine befreiende Zusatzbezeichnung wie Palliativmedizin.

Brauche ich beim Arztwechsel eine neue Genehmigung?

Das hängt davon ab, ob die neue Praxis befreit ist und ob das Präparat gewechselt wird. Ein Wechsel des Arzneimittels oder der Krankenkasse löst nach Angaben der KV Baden-Württemberg bei Ärzten mit Genehmigungsvorbehalt einen neuen Antrag aus.

Schützt eine Genehmigung die Praxis vor Regress?

Nur teilweise. Sie bestätigt die medizinischen Voraussetzungen, prüft aber nicht, ob ein günstigeres Präparat genauso geeignet wäre. Eine Wirtschaftlichkeitsprüfung bleibt möglich.

Quellen

  1. Merkblatt Cannabisverordnung in der GKV (Stand September 2026), Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg
  2. Medizinisches Cannabis: Wann der Genehmigungsvorbehalt der Krankenkassen entfällt (18. Juli 2024), Gemeinsamer Bundesausschuss
  3. Anlage XI: Anforderungen an die Qualifikationen der verordnenden ärztlichen Person, Beschlüsse, Gemeinsamer Bundesausschuss
  4. Erstverordnung von Cannabis: Kein Genehmigungsvorbehalt mehr für bestimmte Fachgruppen (17. Oktober 2024), Kassenärztliche Bundesvereinigung
  5. Beschluss: AM-RL Abschnitt N § 45 und Anlage XI, Genehmigungsvorbehalt Cannabisarzneimittel (18. Juli 2024), Gemeinsamer Bundesausschuss
  6. Was gilt in der Versorgung mit Cannabis? (August 2026, aktualisiert Oktober 2026), Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg
  7. Tragende Gründe zum Beschluss AM-RL Abschnitt N § 45 (18. Juli 2024), Gemeinsamer Bundesausschuss
  8. Cannabis: Neubewertung von KBV und GKV-Spitzenverband (18. August 2026), Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein
  9. BSG, Urteil vom 25. März 2025, B 6 KA 2/24 R, gesetze.co (Urteilsdatenbank)
  10. Cannabis: Ärzte haben Angst vor Regressen (23. Juli 2024), apotheke adhoc

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